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Gehalt & Steuern
Überstunden und Zuschläge, mit den steuerfreien Anteilen nach § 3b EStG.
Das überrascht regelmäßig, ist aber eindeutig: Das deutsche Recht kennt keinen Anspruch auf einen Zuschlag für Überstunden. Es gibt keine Entsprechung zum amerikanischen „time and a half".
Was das Gesetz regelt, ist die Arbeitszeit, nicht ihr Preis. Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden. Sie darf auf zehn verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden. Dazu kommen Mindestruhezeiten von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.
Ein Zuschlag entsteht also nur, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag ihn vorsieht. Übliche Sätze in Tarifverträgen liegen bei 25 % für Überstunden, aber das ist Verhandlungsergebnis, kein Anspruch.
Ohne jede Regelung gilt: Überstunden sind zu vergüten wie normale Arbeitszeit, sofern sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Ganz ohne Vergütung bleiben sie nur in engen Ausnahmen.
Hier liegt der eigentliche finanzielle Hebel, und er betrifft nicht Überstunden, sondern die Lage der Arbeitszeit. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu bestimmten Sätzen steuer- und meist sozialabgabenfrei.
| Art der Arbeitszeit | Steuerfrei bis | Zeitraum |
|---|---|---|
| Nachtarbeit | 25 % | 20:00 bis 6:00 Uhr |
| Nachtarbeit, erhöht | 40 % | 0:00 bis 4:00 Uhr, bei Arbeitsbeginn vor 0:00 |
| Sonntagsarbeit | 50 % | 0:00 bis 24:00 Uhr am Sonntag |
| Gesetzlicher Feiertag | 125 % | 0:00 bis 24:00 Uhr |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5. | 150 % | jeweils bis 24:00 Uhr |
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge auf einen Grundlohn von höchstens 50 € je Stunde; darüber hinausgehende Teile sind steuerpflichtig. Und begünstigt ist ausschließlich der Zuschlag, nie der Grundlohn selbst — wer für Sonntagsarbeit schlicht mehr Stundenlohn bekommt statt eines ausgewiesenen Zuschlags, verschenkt die Steuerfreiheit. Der Zuschlag muss auf der Abrechnung getrennt ausgewiesen sein.
Die Begriffe werden durcheinandergebracht, und der Unterschied hat Folgen.
Überstunden sind Stunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Wer 30 Stunden vereinbart hat und 35 arbeitet, leistet Überstunden, aber keine Mehrarbeit.
Für Teilzeitkräfte ist das relevant: Ein Zuschlag, den ein Tarifvertrag erst ab Überschreiten der Vollzeitgrenze gewährt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte. Das Bundesarbeitsgericht und der EuGH haben solche Klauseln mehrfach beanstandet — wer in Teilzeit über die eigene Vertragszeit hinaus arbeitet und keinen Zuschlag erhält, während Vollzeitkräfte ihn ab derselben absoluten Stundenzahl bekommen, sollte das prüfen lassen.
Pauschalklauseln — „mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten" — sind verbreitet und oft unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass eine solche Klausel klar erkennen lässt, welchen Umfang an Mehrarbeit sie umfasst. Eine unbestimmte Pauschalabgeltung verstößt gegen das Transparenzgebot und ist dann insgesamt unwirksam, sodass alle Überstunden zu vergüten sind.
Anders liegt es bei Beschäftigten mit sehr hohen Bezügen: Wer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung verdient, kann nach der Rechtsprechung regelmäßig keine gesonderte Überstundenvergütung erwarten, weil eine solche Vergütung dort nicht den Erwartungen entspricht.
Wer Überstunden geltend machen will, braucht Aufzeichnungen. Nach dem Arbeitszeiturteil des EuGH und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2022 sind Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet — für den Vergütungsprozess bleibt die Darlegungslast aber weitgehend beim Arbeitnehmer.
Es gibt keinen. Zuschläge entstehen nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Nein. Steuerfrei sind nur Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG, und auch die nur bis zu bestimmten Sätzen.
Höchstens acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn, wenn der Schnitt über sechs Monate bei acht bleibt. Dazu elf Stunden Ruhezeit.
Nur wenn die Klausel klar begrenzt ist. Unbestimmte Pauschalabgeltungen hält das Bundesarbeitsgericht regelmäßig für unwirksam.
Das hängt von der Regelung ab. Klauseln, die den Zuschlag erst ab Vollzeitgrenze gewähren, wurden wiederholt als Benachteiligung beanstandet.
Bereitschaftsdienst ja, Rufbereitschaft grundsätzlich nur die tatsächliche Einsatzzeit — die Abgrenzung hängt an der Bewegungsfreiheit.
Nein. Die Berechnung läuft in diesem Tab.