Bilder komprimieren
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Bild
Gesichter, Kennzeichen und Daten schwärzen.
Deutschland schützt das Bild von Personen auf zwei Wegen, und die meisten kennen nur einen.
Der erste ist das Recht am eigenen Bild aus § 22 des Kunsturhebergesetzes. Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Gesetz stammt von 1907 und gilt weiter.
Der zweite ist die DSGVO, denn ein erkennbares Gesicht ist ein personenbezogenes Datum und die Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage.
Beide greifen nebeneinander. Ein Unternehmen, das ein Mitarbeiterfoto ohne Einwilligung veröffentlicht, kann sich beidem gegenübersehen.
§ 23 KunstUrhG kennt Ausnahmen — Personen als Beiwerk, Versammlungen, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte —, aber sie werden eng ausgelegt und decken kein Gruppenfoto auf der Firmenwebsite.
Bei Kindern ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten nötig, und der Maßstab ist strenger.
Ein Foto im Netz enthält oft mehr identifizierende Information, als der Fotograf denkt.
Erkennbare Gesichter, aus den genannten Gründen.
Kfz-Kennzeichen: Sie führen zu einer Person und sind damit ein personenbezogenes Datum. Auf Unfallfotos, Parkplatzsituationen und Verkaufsanzeigen gehören sie abgedeckt.
Dazu: Hausnummern zusammen mit einem Straßenschild, Post mit Name und Anschrift, Bildschirme mit offenen Daten, Namensschilder und Dienstausweise.
Auf Fotos von Dokumenten: IBAN, Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer.
Der Unterschied in der Verlässlichkeit ist real.
Ein schwacher Weichzeichner lässt sich teilweise zurückrechnen. Bei Text mit begrenzten Möglichkeiten — einem Kennzeichen, einer vierstelligen Zahl — kann aus einem leicht verwischten Bild mit Rechenleistung das Original angenähert werden. Das ist keine Theorie, dafür gibt es veröffentlichte Fälle.
Eine deckende Fläche oder ein schwarzer Balken sind dagegen verlässlich. Da ist keine Information mehr zu holen.
Faustregel: Für alles, was wirklich nicht gelesen werden darf — eine Nummer, ein Name, eine Adresse — nimm eine Fläche. Für ein Gesicht in einem Stimmungsbild reicht ein kräftiger Weichzeichner in der Praxis, wenn du ihn wirklich kräftig setzt.
Prüf in Originalgröße, nicht auf der Miniatur: Was klein unleserlich wirkt, liest sich beim Hineinzoomen oft doch.
Und vergiss den Rest der Datei nicht: Ein verpixeltes Gesicht nützt wenig, wenn die GPS-Koordinaten der Wohnung noch in den Metadaten stehen. Die entfernst du separat.
Für eine Veröffentlichung grundsätzlich ja. Das Recht am eigenen Bild und die DSGVO greifen beide.
Ja, sie führen zu einer Person. Vor dem Veröffentlichen abdecken.
Für ein Gesicht ja, wenn es kräftig ist. Für Ziffern und Text nicht — dort gehört eine deckende Fläche hin.
Bei schwachem Weichzeichner und wenigen Möglichkeiten teils ja. Eine Fläche nie.
Die Einwilligung der Sorgeberechtigten ist nötig, und der Maßstab ist strenger.
Nein.