Brutto-Netto-Rechner
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Gehalt & Steuern
Steuerlast einer GmbH aus Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Anders als bei Einzelunternehmern gibt es für Kapitalgesellschaften keine Anrechnung der Gewerbesteuer. Beide Steuern fallen nebeneinander an, und die Gewerbesteuer ist zudem nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Körperschaftsteuer mit Soli | Gesamtbelastung |
|---|---|---|---|
| 200 % (Mindestsatz) | 7,00 % | 15,825 % | 22,83 % |
| 350 % | 12,25 % | 15,825 % | 28,08 % |
| 400 % (verbreitet) | 14,00 % | 15,825 % | 29,83 % |
| 490 % (München) | 17,15 % | 15,825 % | 32,98 % |
| 520 % (einige Großstädte) | 18,20 % | 15,825 % | 34,03 % |
Die Spanne von rund elf Prozentpunkten ist der Grund, warum der Sitz einer Gesellschaft steuerlich relevant ist. Der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % wurde eingeführt, um reine Steueroasen-Gemeinden zu verhindern. Anders als Einzelunternehmen hat eine GmbH keinen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € — sie zahlt ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Die Gesamtsteuerlast endet nicht bei der Gesellschaft. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt dort erneut Steuer an.
Bei natürlichen Personen im Privatvermögen greift die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Rechnet man beide Ebenen zusammen, liegt die Gesamtbelastung ausgeschütteter Gewinne bei rund 48 %.
Thesaurierte, also einbehaltene Gewinne bleiben dagegen bei rund 30 %. Das ist der zentrale Vorteil der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Einzelunternehmen: Wer Gewinne im Unternehmen belässt, um zu investieren, zahlt deutlich weniger als ein Einzelunternehmer mit Spitzensteuersatz.
Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen, sind Dividenden zu 95 % steuerfrei — die verbleibenden 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Das ermöglicht Holdingstrukturen, in denen Gewinne mit sehr geringer Belastung weitergereicht werden.
Ein Gehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist Betriebsausgabe und mindert den Gewinn. Es unterliegt bei ihm der Einkommensteuer, aber nicht der zweiten Ebene aus Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Ob Gehalt oder Ausschüttung günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Unterhalb des Spitzensteuersatzes ist das Gehalt meist vorteilhaft, darüber wird die Ausschüttung interessanter.
Die Grenze zieht die verdeckte Gewinnausschüttung. Ist das Gehalt unangemessen hoch, behandelt das Finanzamt den übersteigenden Teil als Ausschüttung — mit der Folge, dass er den Gewinn nicht mindert und trotzdem beim Gesellschafter versteuert wird. Angemessenheit orientiert sich an Größe, Branche und Ertragslage; ein Fremdvergleich ist der Maßstab.
Je nach Hebesatz zwischen rund 23 % und 34 % des Gewinns. Bei einem verbreiteten Hebesatz von 400 % sind es rund 30 %.
Nein. Der Freibetrag von 24.500 € gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Bei Kapitalgesellschaften nicht. Die Anrechnung nach § 35 EStG gilt nur für natürliche Personen.
Beim Gesellschafter fallen 25 % Abgeltungsteuer plus Soli an. Beide Ebenen zusammen ergeben rund 48 %.
Meist ja, solange es angemessen ist. Ein unangemessen hohes Gehalt gilt als verdeckte Gewinnausschüttung.
Weil der Hebesatz von der Gemeinde festgelegt wird und zwischen 200 % und über 500 % liegt — rund elf Prozentpunkte Unterschied.
Nein, die Berechnung läuft in diesem Tab.