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Beruf
Kündigung nach § 622 BGB mit korrekter Frist erstellen.
§ 623 BGB verlangt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus.
Das ist strenger, als fast alle es erwarten. Unwirksam sind: E-Mail, angehängtes PDF, eingescannte Unterschrift, Fax, WhatsApp, SMS, ein Formular im Personalportal und jede Signaturlösung wie DocuSign. Auch dann, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder es selbst so vorschlägt.
Wirksam ist ein Blatt Papier mit deiner eigenhändigen Unterschrift in Tinte, das dem Arbeitgeber tatsächlich zugeht.
Die Folge einer formunwirksamen Kündigung ist keine Verzögerung, sondern ein Nichts: Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Wer im Vertrauen auf eine E-Mail-Kündigung nicht mehr zur Arbeit erscheint, riskiert eine Abmahnung und im Anschluss die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
Deshalb gibt es hier bewusst keine Versandfunktion. Das Werkzeug erzeugt ein Dokument zum Ausdrucken — mehr darf es gar nicht tun.
Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das gilt für beide Seiten.
Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit — für dich als Arbeitnehmer bleibt es bei den vier Wochen, sofern der Vertrag nichts anderes regelt:
| Beschäftigt seit | Frist für den Arbeitgeber | Zum |
|---|---|---|
| unter 2 Jahren | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| 2 Jahren | 1 Monat | Monatsende |
| 5 Jahren | 2 Monate | Monatsende |
| 8 Jahren | 3 Monate | Monatsende |
| 10 Jahren | 4 Monate | Monatsende |
| 12 Jahren | 5 Monate | Monatsende |
| 15 Jahren | 6 Monate | Monatsende |
| 20 Jahren | 7 Monate | Monatsende |
In der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Frist von zwei Wochen, und zwar zu jedem beliebigen Tag — nicht zum Monatsende.
Wichtig ist außerdem: Der Vertrag oder ein Tarifvertrag kann längere Fristen vorsehen, und viele tun das. Eine vertragliche Frist darf für dich nicht kürzer sein als die des Arbeitgebers. Prüf immer zuerst deinen Vertrag — die gesetzliche Frist gilt nur, wenn dort nichts Längeres steht.
Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Versand. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Schreiben beim Arbeitgeber ankommt.
Im Streitfall musst du beweisen, dass und wann das Schreiben angekommen ist. Ein Einwurf-Einschreiben genügt dafür oft nicht, weil es nur den Einwurf belegt, nicht den Inhalt.
Sicher ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung mit Datum und Unterschrift. Ebenfalls tragfähig: Übergabe im Beisein eines Zeugen, der den Inhalt kennt.
Ins Schreiben selbst gehört wenig. Ein Kündigungsgrund muss nicht genannt werden und sollte es in der Regel auch nicht. Sinnvoll ist dagegen die Bitte um eine Kündigungsbestätigung und um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Zum Zeugnis: Du hast nach § 109 GewO Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das Leistung und Verhalten bewertet. Bitte im Kündigungsschreiben ausdrücklich darum — später ist es mühsamer.
Und ein Hinweis zur Arbeitslosmeldung: Wer selbst kündigt, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, sonst droht eine Minderung. Eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund führt zudem regelmäßig zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld.
Nein. § 623 BGB verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Eine Kündigung per E-Mail, PDF oder Messenger ist unwirksam.
Gesetzlich vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Der Vertrag kann längere Fristen vorsehen — prüf ihn zuerst.
Zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag, nicht zum Monatsende.
Nein, und in der Regel solltest du es auch nicht.
Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund meist ja — zwölf Wochen. Meld dich außerdem drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend.
Nein. Das Schreiben entsteht in dieser Seite.